OZG-Deadline erreicht. Was wirklich fertig ist und was jetzt kommt. – Dezember 2022 im E-Government-Rückblick.
Der 31. Dezember 2022 ist da. Die gesetzliche OZG-Frist endet. Von den 575 priorisierten Verwaltungsleistungen sind nicht alle vollständig digitalisiert. Das war absehbar. Was jetzt zählt, ist nicht die Nachberechnung, wie weit man gefehlt hat, sondern die Frage, was das Programm gebracht hat und was es nicht gebracht hat.
Beides verdient eine ehrliche Antwort.
Was das OZG-Programm geleistet hat
Das OZG hat etwas erreicht, das oft unterschätzt wird: Es hat die Verwaltungsdigitalisierung als gemeinsame politische Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen etabliert. Vor OZG gab es keine föderale Koordinationsstruktur für die Umsetzung digitaler Verwaltungsleistungen. Nach OZG gibt es sie.
Der IT-Planungsrat , die FITKO und die EfA-Kooperation der Länder sind institutionelle Ergebnisse dieser Phase. Das ist keine Kleinigkeit. Institutionen überleben Programme. Diese werden 2023 weiterarbeiten, unabhängig davon, wie die politische Kommunikation zur Deadline ausfällt.
Was das EfA-Modell gebracht hat: funktionsfähige Dienste für Kfz-Zulassung, BAföG-Antrag, Wohngeld und andere Leistungen mit bundesweiter Anwendbarkeit. Erste Nachnutzungen. Eine gemeinsame Marktplatzlogik für den Austausch von Diensten zwischen Ländern.
Was es nicht gelöst hat: die Finanzierungslücke bei Kommunen, die heterogene Kapazitätslage bei kommunalen IT-Dienstleistern, und die Standardisierungsfragen, die weiterhin von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich beantwortet werden.
Was jetzt nicht passieren darf
Die OZG-Deadline ist keine Endstation. Sie ist ein Übergabepunkt. Was jetzt nicht passieren darf: eine Ruhepause nach dem Motto „wir haben geliefert, was wir konnten, der Rest kommt später."
Der „Rest" betrifft genau die Dienste, die schwieriger sind, weil sie tiefer in föderale Zuständigkeiten, lokales Recht und heterogene Fachverfahren eingebettet sind. Diese werden 2023 nicht von selbst fertig. Sie brauchen eine OZG-Nachfolgestruktur mit klareren Finanzierungsregeln, verbindlicheren Nachnutzungspflichten und einem Rechtsrahmen, der Anreize statt nur Ziele setzt.
Der richtige nächste Schritt für die Politik: nicht die OZG-Bilanz verteidigen, sondern auf ihrer Grundlage das OZG 2.0 so ausgestalten, dass es die Lücken des OZG 1.0 schließt. Die Vorarbeiten für den Referentenentwurf laufen bereits.
Was NIS2 als zweite Jahresabschluss-Nachricht bedeutet
Die NIS2-Richtlinie ist mit ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 27. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Transpositionsfrist läuft bis Oktober 2024. Zwei Jahre klingen nach viel. Sind sie nicht, wenn man bedenkt, wie lange IT-Sicherheitsgesetze in der deutschen Gesetzgebung brauchen.
Was NIS2 bringt: eine Ausweitung der Cybersicherheitspflichten auf deutlich mehr Sektoren und Einrichtungen, strengere Anforderungen an Risikomanagement und Lieferkettensicherheit, und Verantwortlichkeit auf Leitungsebene. Für öffentliche Verwaltungen, die bisher unterhalb des NIS-Schwellenwerts lagen, wird sich das ändern.
Was jetzt sinnvoll ist: eine Bestandsaufnahme, welche eigenen Systeme und welche genutzten Dienstleister unter NIS2 fallen werden. Nicht als Compliance-Checkbox, sondern als Grundlage für eine informierte Sicherheitsarchitektur. Wer 2024 keine Überraschungen will, beginnt die Analyse 2023.
Was kommt nach dem OZG 1.0?
Das OZG 1.0 hat gezeigt, was möglich ist, wenn föderale Koordination ernst genommen wird. Es hat auch gezeigt, wo die Struktur versagt: bei der Finanzierung, bei der Kapazität und beim Rechtsrahmen.
OZG 2.0 muss aus diesen Erfahrungen lernen. Das bedeutet konkret: Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen, der Anreize für Länder und Kommunen schafft. Klare Finanzierungsregelungen, die Kommunen nicht mit Pflichten ohne Budget zurücklassen. Standardsetzungsrechte für den Bund, die in föderalem Konsens verhandelt sind, statt im Alleingang durchgesetzt zu werden.
Der Referentenentwurf wird erwartet. Die Fragen, die er beantworten muss, stehen.
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