Wer das OZG ohne Europa denkt, baut zweimal

Ursprünglich am 2. April 2020 bei publicplan erschienen . Inhaltlich gleicher Artikel, in meiner persönlichen Sichtweise neu geschrieben.

Am 2. Oktober 2018 ist die EU-Verordnung 2018/1724 in Kraft getreten. Sie schafft die Grundlage für eines der ambitioniertesten Vorhaben der EU-Kommission: das Single Digital Gateway (SDG), ein einheitliches digitales Zugangstor zu Verwaltungs- und Informationsangeboten in allen Mitgliedstaaten. Eingebunden in das Portal Your Europe , das im Zuge der Umsetzung vollständig umgebaut wird.

Wer in Deutschland gerade das OZG umsetzt und Europa nicht von Anfang an mitdenkt, baut zweimal.

Drei Säulen, eine Architekturanforderung

Das SDG steht auf drei Säulen. Die erste ist Informationsbereitstellung in 17 Themenfeldern, von der Geburtsurkunde bis zur Unternehmensgründung. Jeder Mitgliedstaat pflegt seine eigenen Inhalte, in Deutschland Bund und Länder in Abstimmung mit dem IT-Planungsrat . Die zweite Säule sind 21 digitale Verfahren, die europaweit online abwickelbar sein müssen: Wohnsitzwechsel, Anerkennung akademischer Titel, Sozialversicherungs- und Steuermeldungen, Unternehmensgründung und -auflösung. Die dritte Säule sind Hilfs- und Problemlösungsdienste, die Bürger:innen und Unternehmen bei der Nutzung des Portals begleiten.

Das ist auf den ersten Blick eine Liste von Anforderungen an ein Portal. Auf den zweiten Blick ist es eine Architekturanforderung an jedes nationale Fachverfahren, das mit dem SDG verknüpft werden muss. Drei Prinzipien der Verordnung greifen direkt in die Bauweise ein.

Diskriminierungsfreiheit ist keine Designfrage

Diskriminierungsfrei ist ein digitales Angebot, wenn aus Herkunft, Standort oder Sprache der Nutzenden kein Nachteil entsteht. Klingt einfach, ist es nicht. Konkret heißt das: Bezahlmethoden müssen grenzüberschreitend funktionieren, Eingabefelder ausländische Adress- und Telefonformate verarbeiten, Sonderzeichen und Umlaute fremder Sprachen unterstützen, und Plausibilisierungen dürfen sich nicht auf nationale Konstrukte wie die deutsche Sozialversicherungsnummer stützen. Wer für sein Vertrauensniveau „hoch" ausschließlich den deutschen Personalausweis akzeptiert, schließt damit den Großteil der EU aus.

Viele deutsche Fachverfahren sind heute genau so gebaut: auf eine rein nationale Nutzung zugeschnitten. Diskriminierungsfreiheit lässt sich da nicht später einbauen, ohne den Grundriss zu ändern. Die Identifikation von EU-Bürger:innen über die eIDAS-Verordnung und alle nationalen Identifikationsmittel ist dabei der einfachere Teil. Der schwierigere ist die fachliche Anpassung der Verfahren selbst.

Once-Only ist eine Register-Frage, kein Workflow-Trick

Das Once-Only-Prinzip steht im Zentrum der Verordnung. Daten, die einer Behörde bereits vorliegen, sollen nicht erneut abgefragt werden müssen, auch nicht im grenzüberschreitenden Verkehr. Die EU stellt dafür ein eigenes technisches System für den sicheren Austausch von Nachweisen zwischen Behörden bereit, das in den deutschen Portalverbund integriert wird.

So weit, so logisch. Die deutsche Schwierigkeit liegt aber nicht im Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Sie liegt im Datenaustausch zwischen deutschen Behörden. Viele Fachdaten sind über Bund, Länder und Kommunen verteilt, in unterschiedlichen Formaten gespeichert, ohne durchgängigen Personenbezug. Eine bundesweit eindeutige Personenkennziffer ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Wer Once-Only ernst meint, kommt um die Frage der Registermodernisierung nicht herum. Das SDG macht diese Diskussion unausweichlich. Es schiebt sie nicht an, es zwingt sie.

Qualität wird überwacht, nicht behauptet

Das dritte Prinzip ist das anspruchsvollste: Die EU-Kommission und nationale Koordinator:innen überwachen die Qualität aller Angebote im Portal. Bürger:innen können Feedback geben, das transparent zugänglich ist und in die Bewertung einfließt. Bei dauerhafter Qualitätsverschlechterung greift die Kommission ein, im Zweifel bis zur Abschaltung von Diensten.

Das ist neu. Bisher konnten nationale eGovernment-Angebote schlecht sein, ohne dass es Konsequenzen hatte. Mit dem SDG kommt ein Qualitäts-Regime, das Verwaltungsdigitalisierung an europäischen Maßstäben misst, nicht an internen Soll-Zahlen. Wer mit der OZG-Logik weiterbaut, in der „verfügbar gemacht" als Erfolg zählt, wird mit dem SDG-Regime nicht durchkommen.

Zeitplan und Konsequenz

Die Verordnung kennt keine Nachfrist. Informationsangebote sind bis zum 12. Dezember 2020 umzusetzen, erweiterte Informationsdienste in den Kommunen bis 12. Dezember 2022, die 21 digitalen Verfahren spätestens bis 12. Dezember 2023. Wer in dieses Schema OZG-Roadmaps einsortiert, die heute geschrieben werden, sieht schnell, wo die Reibung entsteht: Die OZG-Frist endet 2022, die SDG-Frist für die Verfahren ein Jahr später. Wer das OZG-Verfahren nicht SDG-tauglich baut, hat es ein Jahr später nochmal vor sich.

Daraus folgt für jede aktuelle Digitalstrategie eine klare Konsequenz. Open-Source-Komponenten mit internationaler Beteiligung sind den proprietären Lösungen vorzuziehen, weil sie internationale Datenformate von Haus aus mitbringen. Die OZG-Umsetzung muss SDG-Prinzipien strukturell mitdenken, nicht nachträglich anpassen. Und die Lösungsanbieter müssen verbindlich Auskunft geben, wie ihre Produkte mit Diskriminierungsfreiheit, Once-Only und überwachter Qualität umgehen.

Das Single Digital Gateway ist mehr als ein neues Portal. Es ist die Architektur, in die jedes deutsche Digitalisierungsvorhaben hineinwachsen muss. Wer das ignoriert, baut zweimal.

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